Die Stadt Schaffhausen räumte ihr 1983 das Recht ein, gewisse Räumlichkeiten in der ehemaligen Kammgarnspinnerei im Rahmen des Stiftungszwecks zu nutzen. Grundlage für den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Stadt und der Beklagten bildete neben deren Statuten auch deren Vereinbarung mit der F.-art AG. Darin wurde festgehalten, die Beklagte sei daran interessiert, international anerkannte Werke und Sammlungen in den vorgesehenen Räumen permanent auszustellen; die F.-art AG sei Eigentümerin der als "Sammlung F." bekannten Kunstsammlung und sei bereit, die Sammlung der Beklagten zu Ausstellungszwecken mehrheitlich zu überlassen.