Besitzer ist dieses aber nicht. Die ganze Rechtsstellung, auf welcher der Besitz beruht, betrifft die juristische Person und nicht das Organ.36 e) Stiftungszweck der Beklagten ist es, moderne bildende Kunst einer weiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen, indem sie Ausstellungs- und Museumsräume beschafft, einrichtet und betreibt sowie zeitgenössische Kunstwerke und Kunstsammlungen ausstellt. Die Stadt Schaffhausen räumte ihr 1983 das Recht ein, gewisse Räumlichkeiten in der ehemaligen Kammgarnspinnerei im Rahmen des Stiftungszwecks zu nutzen.