d) Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer (Art. 919 Abs. 1 ZGB). Hat ein Besitzer die Sache einem andern zu einem beschränkten dinglichen oder einem persönlichen Recht übertragen, so sind gemäss Art. 920 ZGB beide Besitzer (Abs. 1). Wer eine Sache als Eigentümer besitzt, hat selbständigen, der andere unselbständigen Besitz (Abs. 2). … Das Verhältnis zwischen den (gestuften) Besitzern ist normalerweise ein Rechtsverhältnis, beispielsweise ein Miet-, Leih- oder Hinterlegungsvertrag, ein Auftrag und seine Nebenformen oder ein Nutzniessungsverhältnis. Das 34 Vgl. im Einzelnen oben, E. 3.