Der Umstand als solcher, dass die Beklagte am 20. Juni 2007 ihre Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung vom 8. November 1983 – und damit gegebenenfalls auch ihren Besitz am "Kapital" – auf die "X. Collection" übertragen hat, und die damit verbundene allfällige nachträgliche Unmöglichkeit, das Kunstwerk herauszugeben, ist insoweit nicht entscheidend, als die Beklagte das Verfahren als Prozessstandschafterin für die "X. Collection" weiterzuführen hat. 34 Zu prüfen bleibt jedoch, ob die Beklagte vor der Vereinbarung über den Parteiwechsel Besitzerin des "Kapitals" gewesen sei und deswegen grundsätzlich zu Recht auf Herausgabe des Werks habe eingeklagt werden können. d)