Die drei Miteigentümer haben aufgrund der nachträglichen Zustimmung von D. übereinstimmend beschlossen, die Herausgabe des Werks zu verlangen. In dieser Situation ist die Aktivlegitimation der beiden Kläger – welche im vorliegenden Verfahren die Herausgabe des Werks an sich und an D. als Miteigentümer verlangen – gegeben. 5.– Strittig ist im Weiteren die Passivlegitimation der Beklagten, d.h. die Frage, ob der eingeklagte Anspruch ihr gegenüber geltend gemacht, also das "Kapital" von ihr herausverlangt werden könne. a) [Erwägungen des Kantonsgerichts] b) [Standpunkt der Beklagten] c)