Es kann ihnen jedenfalls nicht vorgeworfen werden, sie hätten diese Tatsache aus Nachlässigkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht. Bei der vom Gesetz verlangten "Anstrengung" geht es nicht etwa darum, von einer Partei zu verlangen, sich darum zu bemühen, dass sich eine bisher nicht existierende Tatsache überhaupt erst verwirkliche. Es stand insbesondere auch nicht im Einflussbereich der Kläger, die Zustimmung von D. zu einem beliebigen Zeitpunkt herbeizuführen. Dieser gehört zwar zur Gemeinschaft der Miteigentümer des "Kapitals"; er war aber jederzeit frei in seinem Entscheid, ob er seine Zustimmung erteilen wolle oder nicht.