fen. g) Die Kläger haben die Herausgabe des "Kapitals" seinerzeit im Nachgang zu einem von ihnen gefassten Mehrheitsbeschluss der Miteigentümergemeinschaft verlangt, den (stillschweigenden) Leihvertrag mit der Beklagten zu kündigen. Sie sind der Auffassung, dabei handle es sich um eine "wichtigere Verwaltungshandlung" im Sinn von Art. 647b Abs. 1 ZGB, die mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer durchgeführt werden kann, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt. Inzwischen hat sich auch D., der dritte Miteigentümer, dem Herausgabebegehren angeschlossen.