Dazu bedürfte es vielmehr besonderer Umstände, die im vorliegenden Fall – insbesondere auch aufgrund der Darstellung der Beklagten – nicht ersichtlich sind. Wie schon erwähnt31, hat X. seinerzeit ausdrücklich Miteigentum der drei Sammler am Sammlungsteil "0000" anerkannt. Die Beklagte hat sich sodann vor erster Instanz selber noch auf die spezifische Rechtslage bei Miteigentum berufen, insbesondere darauf, dass für die beantragte Herausgabe ein einstimmiger Beschluss nach Art. 648 Abs. 2 ZGB erforderlich sei. Die Darstellung und Argumentation der Beklagten vermag daher die Vermutung des Miteigentums nicht zu widerlegen.