Der Beklagten ist zwar beizupflichten, dass im Einzelfall auch der gemeinschaftliche Abschluss eines Erwerbs- oder Veräusserungsgeschäfts Zweck einer einfachen Gesellschaft sein kann und dass ein entsprechender Gesellschaftsvertrag auch stillschweigend geschlossen werden bzw. sich aus dem Verhalten der Partner ergeben kann.30 Das heisst aber nicht umgekehrt, dass ein gemeinsames Rechtsgeschäft über gemeinsames Eigentum nur im Rahmen einer einfachen Gesellschaft abgewickelt werden könnte. Dazu bedürfte es vielmehr besonderer Umstände, die im vorliegenden Fall – insbesondere auch aufgrund der Darstellung der Beklagten – nicht ersichtlich sind.