In dieses Rechtsgeschäft wurden die andern Berechtigten nicht mit einbezogen. Allein schon dies spricht – worauf die Kläger zutreffend hinweisen – gegen eine Gesamthandgemeinschaft. Eine besondere Beziehung lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass sich die drei Eigentümer mit Fragen der Konservierung und der Versicherung befassten und sich um eine schriftliche Vereinbarung zur leihweisen Überlassung ihrer Kunstwerke an die Beklagte bemühten. Dabei handelt es sich um typische Vorkehren zur Erhaltung und Verwaltung der Sachen.