Insoweit liegt keine "affectio societatis" vor, weil der Zweck einer solchen Personenverbindung nicht ein dynamischer Prozess im Sinn eines gemeinsamen Strebens nach einem Ziel, sondern eher ein statisches Haben und Verwalten ist. Eine einfache Gesellschaft liegt also regelmässig nur dann vor, wenn der mit gemeinsamen Mitteln zu erreichende Zweck persönliche oder materielle Leistungen erfordert, die über die Erhaltung und Verwaltung der Sache hinausgehen. Im Verhältnis zwischen Miteigentum und Gesamteigentum besteht eine Vermutung zugunsten des Miteigentums. Wer Gesamteigentum behauptet, hat dies zu beweisen.29