Die Gesamteigentümergemeinschaft nutzt, verwaltet und verfügt über das gemeinschaftliche Eigentum grundsätzlich einstimmig, während beim Miteigentum die Einstimmigkeit nur für Verfügungen über die ganze Sache erforderlich ist. Die Miteigentümergemeinschaft erschöpft sich grundsätzlich in der Nutzung und Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache. Insoweit liegt keine "affectio societatis" vor, weil der Zweck einer solchen Personenverbindung nicht ein dynamischer Prozess im Sinn eines gemeinsamen Strebens nach einem Ziel, sondern eher ein statisches Haben und Verwalten ist.