Miteigentum unterscheidet sich das Gesamteigentum in der Entstehung dadurch, dass Miteigentum beliebig geschaffen werden kann, Gesamteigentum hingegen nur bei Vorbestehen einer als Gesamthandschaft anerkannten Gemeinschaft. In der Ausübung hebt sich das Gesamteigentum durch das ihm eigene Prinzip des gesamthänderischen Handelns vom Miteigentum ab: Die Gesamteigentümergemeinschaft nutzt, verwaltet und verfügt über das gemeinschaftliche Eigentum grundsätzlich einstimmig, während beim Miteigentum die Einstimmigkeit nur für Verfügungen über die ganze Sache erforderlich ist.