Eine solche besondere Verbindung liegt vor, wenn aufgrund der persönlichen Verhältnisse die Eigentumsberechtigung des Einzelnen nicht unabhängig von der Gemeinschaft betrachtet und ausgeübt werden kann. Es ist nicht gleichgültig, wer an der Gemeinschaft beteiligt ist, da die Gemeinschafter in einem Komplex von Rechten und Pflichten stehen, die wechselseitig fest zusammenhängen und die Loslösung des einzelnen Eigentumsverhältnisses nicht zulassen. Vom 16 2013