Es liege daher eine einfache Gesellschaft vor, die auch konkludent entstehen könne und vermutungsweise eine Gesamthandschaft bilde. Gesamteigentum ist Eigentum, das mehreren Personen, die durch eine besondere Beziehung untereinander verbunden sind, gemeinsam zusteht und grundsätzlich nur gemeinsam ausgeübt werden kann. Eine solche besondere Verbindung liegt vor, wenn aufgrund der persönlichen Verhältnisse die Eigentumsberechtigung des Einzelnen nicht unabhängig von der Gemeinschaft betrachtet und ausgeübt werden kann.