… f) Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, das "Kapital" stehe im Miteigentum der Kläger und von D. Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, falls tatsächlich von Eigentum der drei Personen auszugehen wäre, handle es sich um Gesamteigentum. Das Verhältnis der drei Personen sei nicht auf das gemeinsame Halten gemeinsamen Eigentums beschränkt gewesen; vielmehr sei der Sammlungsteil "0000" zum Zeitpunkt der Klageeinleitung in bewusstem gemeinsamem Zusammenwirken mit gemeinsamen Kräften bewirtschaftet worden. Es liege daher eine einfache Gesellschaft vor, die auch konkludent entstehen könne und vermutungsweise eine Gesamthandschaft bilde.