In der Stiftungsratssitzung vom 7. November 1997 orientierte sodann D., der spätere Vizepräsident des Stiftungsrats der Beklagten, die Anwesenden – unter anderem X. – hinsichtlich des "Kapitals" über die vertragliche Situation zwischen ihm und den beiden Klägern, ohne dass jemand den Bezug der drei Personen zum "Kapital" in Frage gestellt hätte. In der Gesamtbetrachtung ist dem Kantonsgericht unter den geschilderten Umständen beizupflichten, dass die vorhandenen Belege keinen andern Schluss zulassen, als dass das "Kapital" von der F.-art AG zuletzt ins gemeinsame Eigentum der Kläger und von D. gelangt war. … f)