nommen habe, auf D. übergegangen sei. X. bestätigte den Empfang des Briefs am 29. Oktober 1991 und schickte die "Übergabebestätigung" am 30. Oktober 1991 an D. Aus dem Umstand, dass das "Kapital" im erwähnten Anhang II – mit den zum Verkauf vorgesehenen Werken – nicht aufgeführt ist, lässt sich angesichts des separaten Vertrags über die nicht zum Verkauf vorgesehenen, im gemeinsamen Eigentum der ehemaligen Aktionäre befindlichen Werke – mit ausdrücklicher Erwähnung des "Kapitals" – nichts zugunsten des Standpunkts der Beklagten ableiten, das "Kapital" habe sich nicht im gemeinsamen Eigentum der ehemaligen Aktionäre befunden.