er übernahm sodann das C. zustehende Drittel des Gesamtwerts der zum Verkauf vorgesehenen und nicht unter die ehemaligen Aktionäre der F.-art AG verteilten Kunstwerke gemäss "Anhang II". Mit dem andern Vertrag wurde der Übergang der Rechtsposition von C. auf D. an gewissen Sachen geregelt, die sich im gemeinsamen Eigentum der ehemaligen Aktionäre der F.-art AG befänden, deren Verkauf aber nicht geplant sei, darunter das "Kapital". Für den bisherigen Sammlungsteil "1000" von C. wurde nach der Übernahme durch D. unbestrittenermassen die Bezeichnung "4000" verwendet.