Eigentum der F.-art AG befanden und vom bevorstehenden Verkauf der Sammlung mit umfasst wurden. Die an die Kläger und C. gemeinsam verkaufte Sammlung wurde in der Folge aufgeteilt. X., der damalige Geschäftsführer der Beklagten, hielt in einem Memorandum vom 20. November 1990 unter Hinweis auf den Anfang 1990 ausgesprochenen Wunsch nach Aufteilung fest, er habe immer wieder Teilungsmodelle ausgearbeitet und überprüft; nachdem in der Augustsitzung festgelegt worden sei, dass das "Kapital" aus dem aufzuteilenden Sammlungsbestand freigestellt sei, habe nunmehr eine Aufteilung vorgenommen werden können;