von Joseph Beuys und dessen Angestelltem im Zusammenhang mit diesem Schadenfall zurückerstattete. Nach der Installation des Werks in Schaffhausen war das "Kapital" im Übrigen auch noch in der Liste "Sammlungsbestand F.-art per 31.12.1985" enthalten. In der Gesamtbetrachtung ist dem Kantonsgericht unter den geschilderten Umständen beizupflichten, dass die vorhandenen Belege keinen andern Schluss zulassen, als dass das "Kapital" vor der Eröffnung der Hallen für neue Kunst und der Installation des Werks darin tatsächlich ins Eigentum der F.-art AG gelangt war.