Soweit es das "Kapital" betrifft, ist im Übrigen die Bedeutung des Begriffs "Sammlung F." bzw. die Frage, ob und inwieweit diese auch Werke von Dritten umfasst habe, letztlich insoweit unerheblich, als dieses Werk nicht nur als zur "Sammlung F.", sondern im Jahr 1983 speziell zum Sammlungsbestand der "F.-art" – d.h. der F.-art AG – gehörend bezeichnet wurde, d.h. zu jenem Teil der "Sammlung F.", der auf jeden Fall im Eigentum der F.-art AG stand. Diese hatte das "Kapital" insbesondere auch auf ihre Kosten versichern lassen und erhielt 1984 auch eine Vergütung für einen Schadenfall am Werk, aus welcher Zahlung sie wiederum der Beklagten die Reisepesen