sein Pflichtenheft umfasse unter anderem den Ankauf wesentlicher Werke, wobei er für das zu errichtende Konto einzelzeichnungsberechtigt sein solle. In einem von X. verfassten Memorandum (…) wurde unter anderem festgehalten, die Tätigkeit der für die "G. Art-Sammlung" arbeitenden Consultants (darunter X.) umfasse das Sammeln von Werken aktueller zeitgenössischer Künstler. Die Beklagte räumt ein, dass X. für die G. AG bzw. F.-art AG eine grosse Zahl von Kunstwerken gekauft habe, macht aber geltend, es gebe keine Hinweise, dass auch das "Kapital" dazu gehöre.