X. der Kläger 1, das einzige Mitglied des Verwaltungsrats der F.-art AG, und zwei weitere Partner von dessen Anwaltsbüro. Das lässt darauf schliessen, dass diese Zahlungen jedenfalls nicht von X. persönlich in dessen eigenem Interesse geleistet wurden, sondern insbesondere auch einen Bezug zum Umfeld der Kläger bzw. der F.-art AG hatten. Die Kläger erklären in diesem Zusammenhang, X. sei in dieser Phase wohl als Stellvertreter der "Sammlungsgemeinschaft F." aufgetreten, d.h. der drei Geldgeber, die ihn mit dem Aufbau einer Kunstsammlung beauftragt hätten. Zu diesem Sammlungsaufbau haben sie Memoranden aus dem Jahr 1974 eingereicht.