Der entsprechend erhöhte Schätzwert der Sammlung per 31. Dezember 1983 beruhte sodann gemäss Bericht der Kontrollstelle auf einer "Expertise" von X. Die Beklagte macht zwar geltend, dieser habe mit der Revisionsstelle nie über den Wert des "Kapitals" gesprochen. Damit bestreitet sie jedoch nicht und anerkennt demnach (Art. 176 ZPO/SH), dass X. als Kunstexperte die Sammlung der F.-art AG für deren Bilanz bewertet habe. Weil die Lieferung der Bewertungsgrundlagen prinzipiell keine Besprechung oder Erörterung mit der Revisionsstelle erfordert, ist eine entsprechende Differenzierung im Sachverhalt keineswegs spitzfindig.