grund einer Gesamtwürdigung von Indizien als erbracht gelten. Auch wenn die Beklagte anderer Auffassung sein mag, kann sich daher das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 189 Abs. 2 ZPO/SH) unter Umständen mit einer "Kette von Indizien" begnügen. Dabei können mit Indizien aus späterer Zeit gegebenenfalls auch Rückschlüsse auf frühere Vorgänge gezogen werden. Das "Kapital" wurde – soweit es die Zuordnung zur F.-art AG betrifft – erstmals in der Liste "Sammlungsbestand F.-art per 30.6.1983" aufgeführt. Sein Marktwert wurde auf Fr. 700'000.– beziffert.