Der Umstand, dass es sich beim "Kapital" um eine ortsbezogene, vom Künstler allenfalls am derzeitigen Ort als endgültig gedachte Installation handelt, steht somit dem in Frage stehenden Herausgabeanspruch grundsätzlich nicht entgegen. d) Aus den Akten und den vorhandenen Unterlagen ist zwar in der Tat nicht konkret ersichtlich, von wem und unter welchen genauen Umständen die F.-art AG als Rechtsvorgängerin unter anderem der Kläger das "Kapital" erworben hat. Der Beweis für den Erwerb kann aber grundsätzlich auch auf-