Nach seiner Auffassung bestand demnach in jener Zeit (noch) keine dauernde vertragliche Bindung. Ungeachtet dessen steht es im Übrigen – jedenfalls aus rein sachenrechtlicher Sicht27 – prinzipiell im Belieben des Eigentümers einer Sache, bei der Ausübung der aus dem Eigentum fliessenden Rechte gegebenenfalls auch Verfügungen zu treffen, die eine Wertminderung oder gar die Zerstörung der Sache nach sich ziehen könnten. Der Umstand, dass es sich beim "Kapital" um eine ortsbezogene, vom Künstler allenfalls am derzeitigen Ort als endgültig gedachte Installation handelt, steht somit dem in Frage stehenden Herausgabeanspruch grundsätzlich nicht entgegen.