Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang nicht bestritten und damit anerkannt (Art. 176 ZPO/SH), dass der Kläger 1 seinerzeit Garantie zu leisten hatte für die allfällige Wiederherstellung der baulichen Veränderungen, die für die Ausstellung des "Kapitals" vorgenommen wurden. Auch wenn die Installation speziell auf den Raum ausgerichtet und dieser umgekehrt speziell für die Installation gestaltet worden ist, durften die Beteiligten demnach nicht davon ausgehen, dass sich die Installation auf ewig dort befinden könnte; insbesondere kann unter den gegebenen Umständen keine Rede davon sein, dass die "ewige Installation … bewusst so geplant und eingestanden" sei.