Es bleibt daher zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen des eingeklagten Herausgabeanspruchs erfüllt sind. Nicht zu beurteilen ist dagegen im vorliegenden Verfahren, ob die gegebenenfalls festgestellte Herausgabepflicht tatsächlich durchgesetzt oder ob der Herausgabeanspruch allenfalls im Vollstreckungsverfahren in einen Schadenersatzanspruch umgewandelt werden könne.23 4.– Strittig ist die Aktivlegitimation der Kläger, d.h. deren Berechtigung, aufgrund ihres materiellen Anspruchs am Kunstwerk die Herausgabe des "Kapitals" geltend zu machen. a) [Erwägungen des Kantonsgerichts] b) [Standpunkt der Beklagten] c)