83 N. 25, S. 700, mit Hinweis insbesondere auf weitere Kommentare; vgl. immerhin die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7286 (wonach die veräussernde Partei den Prozess als sogenannte Prozessstandschafterin weiterführen könne, denn "nach anerkannten Grundsätzen" behalte sie ihr Prozessführungsrecht). 8 2013