Es ist daher fraglich, ob bei einer Veräusserung des Streitobjekts im hängigen Verfahren zur Vermeidung der Sachlegitimationsproblematik die Klage dahingehend abgeändert werden könnte, dass der Kläger – wenn er selber das Streitobjekt veräussert hat – Leistung an den Erwerber verlangt bzw. – wenn der Beklagte das Streitobjekt veräussert hat – anstelle eines Herausgabebegehrens Schadenersatz verlangt.19 In dieser Situation ist es sachgerecht und mit Art. 96