Im Kanton Schaffhausen kommt hinzu, dass eine eigentliche Klageänderung nach Einreichen der Klageschrift bzw. Widerklageschrift nicht mehr gestattet ist; zulässig sind nur noch Berichtigungen des Rechtsbegehrens (Art. 170 Abs. 1 ZPO/SH). Es ist daher fraglich, ob bei einer Veräusserung des Streitobjekts im hängigen Verfahren zur Vermeidung der Sachlegitimationsproblematik die Klage dahingehend abgeändert werden könnte, dass der Kläger – wenn er selber das Streitobjekt veräussert hat – Leistung an den Erwerber verlangt bzw. – wenn der Beklagte das Streitobjekt veräussert hat – anstelle eines Herausgabebegehrens Schadenersatz verlangt.19