Es bedarf vielmehr der Zustimmung der Gegenpartei, die den Parteiwechsel somit verhindern, d.h. – wenn das Institut der Prozessstandschaft in diesem Zusammenhang nicht gelten sollte – den Prozess ebenfalls zu Fall bringen kann. Um dem erwähnten Grundsatz zum Durchbruch zu verhelfen, haben andere Kantone, in denen der Erwerber nicht ohne weiteres – d.h. nicht ohne Zustimmung der Gegenpartei oder jedenfalls nicht ohne Sicherheitsleistung – in den Prozess eintreten konnte, bei Auslegung ihrer Zivilprozessordnungen Prozessstandschaft angenommen. Das wurde vom Bundesgericht geschützt.17