13 Vgl. etwa Art. 21 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess vom 4. Dezember 1947 (SR 273), Art. 126 Abs. 1 lit. c der Zivilprozessordnung des Kantons Freiburg vom 28. April 1953 und § 57 lit. c der Zivilprozessordnung des Kantons Solothurn vom 11. September 1966 (wonach die Veränderung oder Veräusserung des Streitgegenstands während der Rechtshängigkeit ohne Einfluss auf die Legitimation zur Sache bleibt) und dazu BGE 94 I 315 f. E. 1b (wonach es bei entsprechenden Prozessvorschriften nicht um die Erhaltung der materiellrechtlichen Sachlegitimation, sondern um die Prozessstandschaft oder die Befugnis zur Prozessführung gehe).