Er behält demnach die Befugnis zur Durchführung des Prozesses in eigenem Namen. In diesem Sinn galt unter der Herrschaft der kantonalen Zivilprozessordnungen der Grundsatz, dass durch die Veräusserung des Streitobjekts nach Eintritt der Rechtshängigkeit die Prozessführungsbefugnis im Allgemeinen