Daher fragt sich, ob die Beklagte das Verfahren … als Prozessstandschafterin für die "X. Collection" weiterführen könne. Art. 96 ZPO/SH regelt die prozessualen Konsequenzen für den Fall des Nichteintritts des Erwerbers nicht. Insbesondere sieht weder diese noch eine andere Bestimmung der Schaffhauser Zivilprozessordnung die Prozessstandschaft ausdrücklich vor, dies im Gegensatz zu gewissen anderen Prozessordnungen.13 Im Kanton Schaffhausen besteht sodann – soweit ersichtlich – keine ständige, gefestigte Praxis dazu.