Daher ist dem Urteil – unter Vorbehalt rechtzeitiger Geltendmachung der massgeblichen Tatsachen – der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er im Zeitpunkt der Urteilsfällung besteht.11 Auch die Sachlegitimation als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs ist bezogen auf diesen Zeitpunkt zu beurteilen. Fehlt sie – d.h. die Aktivlegitimation des Klägers oder die Passivlegitimation des Beklagten – bei Urteilsfällung oder 10 Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, S. 101 f. 11 Dolge, S. 314, mit Hinweisen.