Dem Nichtbesitzer einer Sache fehlt bei der Vindikationsklage die Passivlegitimation. Die gegen ihn gerichtete Klage auf Herausgabe der Sache ist daher an sich abzuweisen. Massgebend ist … die Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt der Urteilsfällung besteht. Daher ist dem Urteil – unter Vorbehalt rechtzeitiger Geltendmachung der massgeblichen Tatsachen – der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er im Zeitpunkt der Urteilsfällung besteht.11 Auch die Sachlegitimation als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs ist bezogen auf diesen Zeitpunkt zu beurteilen.