Eine Sanktion für die Zuwiderhandlung hält die kantonale Zivilprozessordnung nicht unmittelbar bereit. Die Veränderung oder Veräusserung des Streitobjekts lässt sich nur mit vorsorglichen Massnahmen verhindern, z.B. mit einer richterlichen Verfügungsbeschränkung. Für die nicht zu verhindernde Veräusserung des Streitobjekts während der Rechtshängigkeit werden die prozessrechtlichen Folgen für die Parteien in Art. 96 ZPO/SH geregelt.10 Im vorliegenden Verfahren gab es keine vorsorglichen Massnahmen, welche die Veränderung bzw. Veräusserung des Streitobjekts – und damit auch den vertraglichen Wechsel am Besitz des "Kapitals" – verboten oder eingeschränkt hätten.