1.– Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung1 in Kraft getreten. Für das vorliegende Rechtsmittelverfahren gilt jedoch bis zu seinem Abschluss das bisherige Verfahrensrecht (Art. 404 Abs. 1 ZPO), d.h. in erster Linie die Schaffhauser Zivilprozessordnung.2 2.– … 3.– Die Kläger beantragen in erster Linie, die Beklagte zu verpflichten, ihnen sowie D. das "Kapital" herauszugeben. Sie machen geltend, sie und D. seien Miteigentümer und Verleiher des Kunstwerks und damit befugt, es von der Beklagten als Besitzerin herauszuverlangen. Das Kantonsgericht hat diesem Hauptantrag der Kläger entsprochen.