Am 3. März 2010 hiess das Kantonsgericht die Klage gut. Es verpflichtete die Beklagte, das Kunstwerk "Das Kapital Raum 1970–1977" von Joseph Beuys den beiden Klägern und D. als Miteigentümern zu je einem Drittel herauszugeben. Eine hiegegen gerichtete Berufung der Beklagten wies das Obergericht ab; es verpflichtete die Beklagte als Prozessstandschafterin für die X. Collection – unter Vorbehalt der Vorschriften über das Urheberrecht und den Denkmalschutz –, das Kunstwerk "Das Kapital Raum 1970–1977" von Joseph Beuys den beiden Klägern sowie D. als Miteigentümern zu je einem Drittel herauszugeben. Aus den Erwägungen: