Tritt der Erwerber des Streitobjekts nicht in den Prozess ein, so führt nach dem hier noch geltenden kantonalen Zivilprozessrecht der Veräusserer das Verfahren als Prozessstandschafter für den Erwerber weiter (E. 3). Feststellung des (Mit-)Eigentums der Kläger am herausverlangten Kunstwerk und damit der Aktivlegitimation (E. 4). Feststellung des Besitzes der Beklagten als Betreiberin des Museums am darin ausgestellten Kunstwerk und damit der Passivlegitimation (E. 5). Urheberrechtliche und öffentliche (denkmalpflegerische) Interessen sind nicht zu prüfen; entsprechender Vorbehalt als Hinweis auf die allgemeine Rechtslage (E. 6).