{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2013-12-20", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2010-2_2013-12-20.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e3cfadf3-3afd-41bf-873f-72d14e576eb1", "Checksum": "99f8eac625874ce4721c496d0b10c821"}, "Scrapedate": "2026-02-03", "Num": ["10/2010/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 20.12.2013 10/2010/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 20.12.2013 10/2010/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 20.12.2013 10/2010/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 641 Abs. 2, Art. 919 Abs. 1 und Art. 920 ZGB; Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 URG; Art. 96 ZPO/SH; Art. 8 NHG/SH. | Herausgabe des Kunstwerks &quot;Das Kapital Raum 1970&ndash;1977&quot; von Joseph Beuys; Feststellung des Miteigentums, Sachlegitimation, Prozessstandschaft bei Abtretung des Streitobjekts, urheberrechtlicher und denkmalpflegerischer Vorbehalt"}], "ScrapyJob": "446973/57/2081", "Zeit UTC": "03.02.2026 02:18:00", "Checksum": "dc86663d3f8ff508fb15b0e363505d23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 20.12.2013 10/2010/2\nRegeste:\nArt. 641 Abs. 2, Art. 919 Abs. 1 und Art. 920 ZGB; Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 URG; Art. 96 ZPO/SH; Art. 8 NHG/SH. | Herausgabe des Kunstwerks &quot;Das Kapital Raum 1970&ndash;1977&quot; von Joseph Beuys; Feststellung des Miteigentums, Sachlegitimation, Prozessstandschaft bei Abtretung des Streitobjekts, urheberrechtlicher und denkmalpflegerischer Vorbehalt\n\n41\nVgl. Ernst, Art. 919 N. 15, S. 2186.\n42\nVgl. im Einzelnen oben, E. 3.\n\n24\n2013\n\nrechten anderseits sind grundsätzlich zu trennen bzw. unabhängig voneinander zu beurteilen, dies mit Blick auf den Grundsatz, wonach Urheberrechte\nam geistigen Werk unabhängig von dinglichen Rechten am Werkexemplar\nbestehen. Das ergibt sich insbesondere auch aus Art. 16 Abs. 3 URG43.44 Die\nBeklagte substantiiert nicht, dass und inwieweit sie selber urheberrechtliche\nAnsprüche haben könnte, die sie dem sachenrechtlichen Anspruch der Kläger\nentgegensetzen könnte und die hier deshalb zu prüfen wären. Vielmehr geht\nsie ausdrücklich nur von einem Urheberpersönlichkeitsrecht von Joseph\nBeuys bzw. von den Urheberinteressen seiner Erben aus. Diese Rechte bzw.\nInteressen Dritter sind hier aber prinzipiell nicht zu beurteilen.\nFür urheberrechtlich geschützte Werke ergibt sich immerhin aus dem\nUrheberpersönlichkeitsrecht ein Entstellungsverbot auch über den Tod des\nKünstlers hinaus (vgl. Art. 11 Abs. 2 URG; zur Vererblichkeit des Urheberrechts und zur Schutzfrist über den Tod des Urhebers hinaus Art. 16 Abs. 1\nund Art. 29 Abs. 2 URG). In diesem Zusammenhang dürfte eine Abwägung\nzwischen den Interessen der nutzungsberechtigten Eigentümer und den Interessen des Urhebers bzw. seiner Erben am möglichst integralen Erhalt des\nKunstwerks erforderlich sein. So ist wohl eine Änderung des Standorts eines\nKunstwerks grundsätzlich zulässig. Das gilt aber nicht ohne weiteres, wenn\ndadurch das Gesamtwerk entstellt wird. Droht bzw. beabsichtigen die Eigentümer die Zerstörung eines Kunstwerks, müssen die Eigentümer dem Urheber\n(und wohl auch dessen Erben) die Rücknahme des Werkes anbieten (Art. 15\nAbs. 1 URG). Diese urheberrechtlichen Einschränkungen, die im vorliegenden zivilrechtlichen Verfahren zwischen den rubrizierten Parteien nicht näher\ngeprüft werden können, könnten einer Herausgabe des \"Kapitals\" bzw. der\nDurchsetzung des sachenrechtlichen Herausgabeanspruchs unter Umständen\nentgegenstehen. Ob allerdings bereits die Wegschaffung des Werks als solche\ndessen Zerstörung bedeuten würde – wie die Beklagte geltend macht –, ist\nhier offenzulassen.\nDie Beklagte spricht im Zusammenhang mit dem Urheberrecht sinngemäss auch das öffentliche Interesse am Erhalt des \"Kapitals\" in den Hallen\nfür neue Kunst an. Allfällige öffentlichrechtliche Verfügungsbeschränkungen\nsind im vorliegenden Zivilprozess ebenfalls nicht zu prüfen. Daher muss insbesondere auch offenbleiben, ob beim \"Kapital\" als Rauminstallation in den\nHallen für neue Kunst die Voraussetzungen für eine denkmalpflegerische\n\n43\nBundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (Urheberrechtsgesetz, URG, SR 231.1).\n44\nVgl. Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 3. A., Bern 2008, Art. 16 N. 24, S. 117; Jacques de\nWerra in: Müller/Oertli (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz (URG), 2. A., Bern 2012, Art. 16 N. 51,\nS. 151.\n\n25\n2013\n\nSchutzverfügung erfüllt sein könnten.45 Es rechtfertigt sich jedoch, das Urteil\nauch dem für eine allfällige Schutzverfügung zuständigen Stadtrat und dem\nbei besonders schutzwürdigen Objekten zuständigen Regierungsrat (vgl.\nArt. 8a Abs. 1 i.V.m. Art. 6 und Art. 6a NHG/SH) mitzuteilen; dies auch vor\ndem Hintergrund, dass Kanton und Stadt Schaffhausen zur Sicherung der Hallen für neue Kunst mit der Beklagten und der \"X. Collection\" eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben.\nDie strittige Herausgabe steht daher im genannten Sinn unter dem Vorbehalt der Vorschriften des Urheberrechts und des Denkmalschutzes. Es ist\nangezeigt, diesen Vorbehalt – gleichsam im Sinne der Rechtsanwendung von\nAmts wegen bzw. als Hinweis auf die allgemeine Rechtslage – im Urteilsspruch festzuhalten. Das ändert aber nichts am grundsätzlichen Herausgabeanspruch der Kläger, soweit er hier zu prüfen ist.\n7.– Zusammenfassend sind die Kläger als Miteigentümer des \"Kapitals\"\naktivlegitimiert, die Herausgabe des Werks an sich und den dritten Miteigentümer zu verlangen. Die Vindikationsklage haben sie zu Recht gegen die Beklagte als zunächst passivlegitimierte Besitzerin des Werks und nunmehrige\nProzessstandschafterin für die heutige Besitzerin gerichtet.\nEin Recht zum Besitz steht der Beklagten bzw. der \"X. Collection\" nicht\nbzw. nicht mehr zu. Das gilt ohne weiteres für den Fall, dass entsprechend der\nBehauptung der Beklagten kein Leihverhältnis mit daraus folgendem Besitzesanspruch besteht. Soweit in der seinerzeitigen Überlassung des \"Kapitals\" an die Beklagte zwecks Ausstellung eine stillschweigend vereinbarte\nGebrauchsleihe zu sehen sein sollte, ist das entsprechende Rechtsverhältnis\nmit der Kündigung durch die Kläger – welcher nachträglich auch der dritte\nMiteigentümer zugestimmt hat – dahingefallen.\nDer Heraus- bzw. Rückgabeanspruch der Kläger gegenüber der Beklagten ist daher berechtigt. Damit erweist sich die Berufung als unbegründet.\nDie Klage ist in ihrem Hauptantrag gutzuheissen und das angefochtene Urteil\ndemnach zu bestätigen, vorbehältlich der Vorschriften des Urheberrechts und\ndes Denkmalschutzes. …\n\n"}