{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2013-12-20", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2010-2_2013-12-20.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e3cfadf3-3afd-41bf-873f-72d14e576eb1", "Checksum": "99f8eac625874ce4721c496d0b10c821"}, "Scrapedate": "2026-02-03", "Num": ["10/2010/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 20.12.2013 10/2010/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 20.12.2013 10/2010/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 20.12.2013 10/2010/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 641 Abs. 2, Art. 919 Abs. 1 und Art. 920 ZGB; Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 URG; Art. 96 ZPO/SH; Art. 8 NHG/SH. | Herausgabe des Kunstwerks &quot;Das Kapital Raum 1970&ndash;1977&quot; von Joseph Beuys; Feststellung des Miteigentums, Sachlegitimation, Prozessstandschaft bei Abtretung des Streitobjekts, urheberrechtlicher und denkmalpflegerischer Vorbehalt"}], "ScrapyJob": "446973/57/2081", "Zeit UTC": "03.02.2026 02:18:00", "Checksum": "dc86663d3f8ff508fb15b0e363505d23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 20.12.2013 10/2010/2\nRegeste:\nArt. 641 Abs. 2, Art. 919 Abs. 1 und Art. 920 ZGB; Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 URG; Art. 96 ZPO/SH; Art. 8 NHG/SH. | Herausgabe des Kunstwerks &quot;Das Kapital Raum 1970&ndash;1977&quot; von Joseph Beuys; Feststellung des Miteigentums, Sachlegitimation, Prozessstandschaft bei Abtretung des Streitobjekts, urheberrechtlicher und denkmalpflegerischer Vorbehalt\n\n 20\n2013\n\nvertragliche Verhältnis kann auch ungültig oder anfechtbar sein; das hat keinen Einfluss auf die besitzrechtliche Situation.35\nEine juristische Person kann nicht direkt, sondern nur durch ihre Organe\nhandeln; dementsprechend wird auch ihr Besitz – sei er selbständig oder unselbständig – durch ein Organ ausgeübt. Besitzer ist dieses aber nicht. Die\nganze Rechtsstellung, auf welcher der Besitz beruht, betrifft die juristische\nPerson und nicht das Organ.36\ne) Stiftungszweck der Beklagten ist es, moderne bildende Kunst einer\nweiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen, indem sie Ausstellungs- und\nMuseumsräume beschafft, einrichtet und betreibt sowie zeitgenössische\nKunstwerke und Kunstsammlungen ausstellt. Die Stadt Schaffhausen räumte\nihr 1983 das Recht ein, gewisse Räumlichkeiten in der ehemaligen Kammgarnspinnerei im Rahmen des Stiftungszwecks zu nutzen.\nGrundlage für den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Stadt und\nder Beklagten bildete neben deren Statuten auch deren Vereinbarung mit der\nF.-art AG. Darin wurde festgehalten, die Beklagte sei daran interessiert, international anerkannte Werke und Sammlungen in den vorgesehenen Räumen\npermanent auszustellen; die F.-art AG sei Eigentümerin der als \"Sammlung\nF.\" bekannten Kunstsammlung und sei bereit, die Sammlung der Beklagten zu\nAusstellungszwecken mehrheitlich zu überlassen. Dementsprechend verpflichtete sich die F.-art AG, die \"Sammlung F.\" zu Ausstellungszwecken\nmehrheitlich und unentgeltlich zu überlassen. Zur Sammlung der F.-art AG\ngehörte – wie schon festgestellt37 – auch das \"Kapital\". Es wurde im April\n1984 in den Räumlichkeiten installiert, die der Beklagten zur Benützung überlassen worden waren, und ist seither dort ausgestellt.\nDemnach hat seinerzeit die Beklagte vereinbarungsgemäss die Sammlung der F.-art AG – darunter das \"Kapital\" – zwecks Ausstellung in den von\nihr ebenfalls vereinbarungsgemäss genutzten Räumlichkeiten in den Hallen\nfür neue Kunst übernommen. Dabei handelt es sich um die vertragliche Übergabe bzw. Überlassung der Kunstwerke als solcher zum bezweckten Gebrauch, mithin – da unentgeltlich – um die Überlassung im Rahmen einer Gebrauchsleihe gemäss Art. 305 ff. OR38 und damit um einen Vorgang, der ohne\nweiteres Besitz des Übernehmenden an den vereinbarungsgemäss über-\n\n35\nWolfgang Ernst, Basler Kommentar (Fn. 5), Art. 920 N. 10 f., S. 2198 f.\n36\nErnst, Art. 919 N. 31, S. 2188.\n37\nOben, E. 4d.\n38\nSchweizerisches Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR, SR 220); vgl. Higi, Vorbem. zu\nArt. 305–311 OR N. 7, S. 15 (wonach die Gebrauchsleihe vor allem im Kunst- bzw. Ausstellungssektor vorkomme, bei Leihgaben zu Ausstellungszwecken).\n\n21\n2013\n\n"}