{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2013-12-20", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2010-2_2013-12-20.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e3cfadf3-3afd-41bf-873f-72d14e576eb1", "Checksum": "99f8eac625874ce4721c496d0b10c821"}, "Scrapedate": "2026-02-03", "Num": ["10/2010/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 20.12.2013 10/2010/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 20.12.2013 10/2010/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 20.12.2013 10/2010/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 641 Abs. 2, Art. 919 Abs. 1 und Art. 920 ZGB; Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 URG; Art. 96 ZPO/SH; Art. 8 NHG/SH. | Herausgabe des Kunstwerks &quot;Das Kapital Raum 1970&ndash;1977&quot; von Joseph Beuys; Feststellung des Miteigentums, Sachlegitimation, Prozessstandschaft bei Abtretung des Streitobjekts, urheberrechtlicher und denkmalpflegerischer Vorbehalt"}], "ScrapyJob": "446973/57/2081", "Zeit UTC": "03.02.2026 02:18:00", "Checksum": "dc86663d3f8ff508fb15b0e363505d23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 20.12.2013 10/2010/2\nRegeste:\nArt. 641 Abs. 2, Art. 919 Abs. 1 und Art. 920 ZGB; Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 URG; Art. 96 ZPO/SH; Art. 8 NHG/SH. | Herausgabe des Kunstwerks &quot;Das Kapital Raum 1970&ndash;1977&quot; von Joseph Beuys; Feststellung des Miteigentums, Sachlegitimation, Prozessstandschaft bei Abtretung des Streitobjekts, urheberrechtlicher und denkmalpflegerischer Vorbehalt\n\nständen bzw. Unterlagen auf die Berechtigung der Kläger und von D. am\n\"Kapital\" geschlossen werden konnte. So nahmen etwa der damalige Präsident und ein weiteres Mitglied des Stiftungsrats der Beklagten am 5. April\n1997 ein Inventar aller ausgestellten Kunstwerke auf mit dem Hinweis, dass\ndie Angaben über die Leihgeber von X. stammten. Als Leihgeber des \"Kapitals\" war \"Gesamt-F.\" angegeben. Verschiedene andere Leihgaben wurden\n[X.] zugeordnet. Das zeigt, dass jedenfalls klar unterschieden wurde zwischen\nLeihgaben von X. und solchen der \"Gesamt-F.\" und dass insbesondere die\nBeklagte – die sich das Verhalten und das Wissen ihrer Stiftungsratsmitglieder anrechnen lassen muss – das \"Kapital\" nicht als Leihgabe von X. betrachtete. Angesichts der aktenkundigen, dokumentierten Vorgeschichte liegt\nes vielmehr nahe, dass im Inventar bezüglich des \"Kapitals\" mit \"Gesamt-F.\"\nder aus dem Verkauf der Sammlung der F.-art AG stammende gemeinsame\nSammlungsteil \"0000\" gemeint war. In der Stiftungsratssitzung vom 7. November 1997 orientierte sodann D., der spätere Vizepräsident des Stiftungsrats der Beklagten, die Anwesenden – unter anderem X. – hinsichtlich des\n\"Kapitals\" über die vertragliche Situation zwischen ihm und den beiden Klägern, ohne dass jemand den Bezug der drei Personen zum \"Kapital\" in Frage\ngestellt hätte.\nIn der Gesamtbetrachtung ist dem Kantonsgericht unter den geschilderten Umständen beizupflichten, dass die vorhandenen Belege keinen andern\nSchluss zulassen, als dass das \"Kapital\" von der F.-art AG zuletzt ins gemeinsame Eigentum der Kläger und von D. gelangt war. …\nf) Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, das \"Kapital\" stehe im\nMiteigentum der Kläger und von D. Die Beklagte ist dagegen der Auffassung,\nfalls tatsächlich von Eigentum der drei Personen auszugehen wäre, handle es\nsich um Gesamteigentum. Das Verhältnis der drei Personen sei nicht auf das\ngemeinsame Halten gemeinsamen Eigentums beschränkt gewesen; vielmehr\nsei der Sammlungsteil \"0000\" zum Zeitpunkt der Klageeinleitung in bewusstem gemeinsamem Zusammenwirken mit gemeinsamen Kräften bewirtschaftet worden. Es liege daher eine einfache Gesellschaft vor, die auch konkludent entstehen könne und vermutungsweise eine Gesamthandschaft bilde.\nGesamteigentum ist Eigentum, das mehreren Personen, die durch eine\nbesondere Beziehung untereinander verbunden sind, gemeinsam zusteht und\ngrundsätzlich nur gemeinsam ausgeübt werden kann. Eine solche besondere\nVerbindung liegt vor, wenn aufgrund der persönlichen Verhältnisse die\nEigentumsberechtigung des Einzelnen nicht unabhängig von der Gemeinschaft betrachtet und ausgeübt werden kann. Es ist nicht gleichgültig, wer an\nder Gemeinschaft beteiligt ist, da die Gemeinschafter in einem Komplex von\nRechten und Pflichten stehen, die wechselseitig fest zusammenhängen und\ndie Loslösung des einzelnen Eigentumsverhältnisses nicht zulassen. Vom\n\n16\n2013\n\n"}