{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2013-12-20", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2010-2_2013-12-20.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e3cfadf3-3afd-41bf-873f-72d14e576eb1", "Checksum": "99f8eac625874ce4721c496d0b10c821"}, "Scrapedate": "2026-02-03", "Num": ["10/2010/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 20.12.2013 10/2010/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 20.12.2013 10/2010/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 20.12.2013 10/2010/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 641 Abs. 2, Art. 919 Abs. 1 und Art. 920 ZGB; Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 URG; Art. 96 ZPO/SH; Art. 8 NHG/SH. | Herausgabe des Kunstwerks &quot;Das Kapital Raum 1970&ndash;1977&quot; von Joseph Beuys; Feststellung des Miteigentums, Sachlegitimation, Prozessstandschaft bei Abtretung des Streitobjekts, urheberrechtlicher und denkmalpflegerischer Vorbehalt"}], "ScrapyJob": "446973/57/2081", "Zeit UTC": "03.02.2026 02:18:00", "Checksum": "dc86663d3f8ff508fb15b0e363505d23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 20.12.2013 10/2010/2\nRegeste:\nArt. 641 Abs. 2, Art. 919 Abs. 1 und Art. 920 ZGB; Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 URG; Art. 96 ZPO/SH; Art. 8 NHG/SH. | Herausgabe des Kunstwerks &quot;Das Kapital Raum 1970&ndash;1977&quot; von Joseph Beuys; Feststellung des Miteigentums, Sachlegitimation, Prozessstandschaft bei Abtretung des Streitobjekts, urheberrechtlicher und denkmalpflegerischer Vorbehalt\n\nEigentum der F.-art AG befanden und vom bevorstehenden Verkauf der\nSammlung mit umfasst wurden.\nDie an die Kläger und C. gemeinsam verkaufte Sammlung wurde in der\nFolge aufgeteilt. X., der damalige Geschäftsführer der Beklagten, hielt in\neinem Memorandum vom 20. November 1990 unter Hinweis auf den Anfang\n1990 ausgesprochenen Wunsch nach Aufteilung fest, er habe immer wieder\nTeilungsmodelle ausgearbeitet und überprüft; nachdem in der Augustsitzung\nfestgelegt worden sei, dass das \"Kapital\" aus dem aufzuteilenden Sammlungsbestand freigestellt sei, habe nunmehr eine Aufteilung vorgenommen\nwerden können; ausgehend von der bisherigen \"Sammlungsliste F.\" seien unter Freistellung des \"Kapitals\" drei neue Sammlungslisten erstellt worden. X.\nmachte sodann einen Vorschlag, wie die Verteilung konkret vorzunehmen sei.\n… Aus dem Memorandum geht … klar hervor, dass das \"Kapital\" jedenfalls\nzur Sammlung gehörte, deren Aufteilung zur Diskussion stand, dass es aber\nvon der Aufteilung ausgeklammert werden sollte. Wenn im Übrigen X. damals vorgeschlagen hatte, \"die Eigentümer\" der einzelnen Objekte des \"Kapitals\" sollten mit der Stadt Schaffhausen eine dauernde vertragliche Bindung\neingehen, so lässt sich daraus schliessen, dass er sich jedenfalls nicht selber\nals Eigentümer betrachtete. Im Ergebnis bildet das Memorandum somit ein\nweiteres Indiz dafür, dass das \"Kapital\" Bestandteil der an die Kläger und C.\nverkauften Sammlung der F.-art AG war. Gemäss Besprechung vom 8. Juli\n1991 zwischen C., den beiden Klägern und X. wurde die Sammlung schliesslich in vier Teile aufgeteilt – wobei die Zugehörigkeit der Werke durch die\nersten vier Zahlen der Werknummer gekennzeichnet wurde –, nämlich in die\nTeile \"0000 gemeinsam\", \"1000 …\" (d.h. C. zugehörig), \"2000 …\" (d.h. B.\nzugehörig) und \"3000 …\" (d.h. A. zugehörig). Aufgrund einer unbestrittenermassen von X. stammenden Liste gehörte zum Teil \"Sammlung F. 0000\"\nauch das \"Kapital\".\nAm 25. September 1991 schlossen C. und D. zwei Kaufverträge ab. Mit\ndem ersten Vertrag kaufte D. von C. die Kunstwerke, welche dieser seinerzeit\naus der Liquidation der F.-art AG übernommen hatte, gemäss \"Anhang I\"; er\nübernahm sodann das C. zustehende Drittel des Gesamtwerts der zum Verkauf\nvorgesehenen und nicht unter die ehemaligen Aktionäre der F.-art AG verteilten Kunstwerke gemäss \"Anhang II\". Mit dem andern Vertrag wurde der\nÜbergang der Rechtsposition von C. auf D. an gewissen Sachen geregelt, die\nsich im gemeinsamen Eigentum der ehemaligen Aktionäre der F.-art AG befänden, deren Verkauf aber nicht geplant sei, darunter das \"Kapital\". Für den\nbisherigen Sammlungsteil \"1000\" von C. wurde nach der Übernahme durch\nD. unbestrittenermassen die Bezeichnung \"4000\" verwendet. Mit Schreiben\nvom 25. Oktober 1991 orientierte C. X. darüber, dass das Eigentum an den\nKunstwerken, welche er seinerzeit aus der Liquidation der F.-art AG über-\n\n14\n2013\n\n"}