{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2013-12-20", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2010-2_2013-12-20.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e3cfadf3-3afd-41bf-873f-72d14e576eb1", "Checksum": "99f8eac625874ce4721c496d0b10c821"}, "Scrapedate": "2026-02-03", "Num": ["10/2010/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 20.12.2013 10/2010/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 20.12.2013 10/2010/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 20.12.2013 10/2010/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 641 Abs. 2, Art. 919 Abs. 1 und Art. 920 ZGB; Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 URG; Art. 96 ZPO/SH; Art. 8 NHG/SH. | Herausgabe des Kunstwerks &quot;Das Kapital Raum 1970&ndash;1977&quot; von Joseph Beuys; Feststellung des Miteigentums, Sachlegitimation, Prozessstandschaft bei Abtretung des Streitobjekts, urheberrechtlicher und denkmalpflegerischer Vorbehalt"}], "ScrapyJob": "446973/57/2081", "Zeit UTC": "03.02.2026 02:18:00", "Checksum": "dc86663d3f8ff508fb15b0e363505d23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 20.12.2013 10/2010/2\nRegeste:\nArt. 641 Abs. 2, Art. 919 Abs. 1 und Art. 920 ZGB; Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 URG; Art. 96 ZPO/SH; Art. 8 NHG/SH. | Herausgabe des Kunstwerks &quot;Das Kapital Raum 1970&ndash;1977&quot; von Joseph Beuys; Feststellung des Miteigentums, Sachlegitimation, Prozessstandschaft bei Abtretung des Streitobjekts, urheberrechtlicher und denkmalpflegerischer Vorbehalt\n\n F. Art AG (nachfolgend F.) ist Eigentümerin der als \"Sammlung F.\" bekannten\nKunstsammlung, die eine der repräsentativsten und umfangreichsten Sammlungen zeitgenössischer Kunst in Europa ist. …\nEinen Vorbehalt, dass entgegen dem klaren Wortlaut doch nicht die gesamte \"Sammlung F.\" der F.-art AG gehöre, brachte die Beklagte – für die\nunter anderem ihr Geschäftsführer X. die Vereinbarung unterschrieben hatte –\nnicht an. Soweit es das \"Kapital\" betrifft, ist im Übrigen die Bedeutung des\nBegriffs \"Sammlung F.\" bzw. die Frage, ob und inwieweit diese auch Werke\nvon Dritten umfasst habe, letztlich insoweit unerheblich, als dieses Werk\nnicht nur als zur \"Sammlung F.\", sondern im Jahr 1983 speziell zum Sammlungsbestand der \"F.-art\" – d.h. der F.-art AG – gehörend bezeichnet wurde,\nd.h. zu jenem Teil der \"Sammlung F.\", der auf jeden Fall im Eigentum der\nF.-art AG stand. Diese hatte das \"Kapital\" insbesondere auch auf ihre Kosten\nversichern lassen und erhielt 1984 auch eine Vergütung für einen Schadenfall\nam Werk, aus welcher Zahlung sie wiederum der Beklagten die Reisepesen\nvon Joseph Beuys und dessen Angestelltem im Zusammenhang mit diesem\nSchadenfall zurückerstattete. Nach der Installation des Werks in Schaffhausen\nwar das \"Kapital\" im Übrigen auch noch in der Liste \"Sammlungsbestand\nF.-art per 31.12.1985\" enthalten.\nIn der Gesamtbetrachtung ist dem Kantonsgericht unter den geschilderten Umständen beizupflichten, dass die vorhandenen Belege keinen andern\nSchluss zulassen, als dass das \"Kapital\" vor der Eröffnung der Hallen für neue\nKunst und der Installation des Werks darin tatsächlich ins Eigentum der F.-art\nAG gelangt war. …\ne) Am 12. März 1986 verkaufte die F.-art AG ihre gesamte Kunstsammlung \"gemäss beigehefteter Liste\" für Fr. 5'820'898.80 an die E. AG.\nDiese verkaufte sie – wiederum \"gemäss beigehefteter Liste\" – gleichentags\nfür denselben Kaufpreis an die beiden Kläger und C. weiter. Bei der erwähnten Liste handelte es sich nach unwidersprochener Angabe der Kläger\num die Liste \"Sammlungsbestand F.-art per 31.12.1985\", welche auch das\n\"Kapital\" enthielt.\nWenige Tage vor dem Verkauf hatte X., der damalige Geschäftsführer\nder Beklagten, in einer Liste das \"absolute Kernstück der Sammlung F.\" aufgeführt. Die Liste wurde von den nachmaligen Käufern der Kunstsammlung\nder F.-art AG mit ihrem Kürzel paraphiert. Auf der Liste befand sich unter\nanderem das \"Kapital\". Alle aufgeführten Werke gehörten auch zum seinerzeit aufgelisteten Sammlungsbestand der F.-art AG per Ende 1985. Der zeitliche Zusammenhang mit dem Verkauf der Kunstsammlung der F.-art AG\nund die Abzeichnung speziell durch die Käufer bildet ein weiteres Indiz dafür, dass sich damals zumindest die aufgelisteten Werke und damit auch das\n\"Kapital\" entsprechend dem zuvor aufgelisteten Sammlungsbestand im\n\n13\n2013\n\n"}