{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2013-12-20", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2010-2_2013-12-20.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e3cfadf3-3afd-41bf-873f-72d14e576eb1", "Checksum": "99f8eac625874ce4721c496d0b10c821"}, "Scrapedate": "2026-02-03", "Num": ["10/2010/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 20.12.2013 10/2010/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 20.12.2013 10/2010/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 20.12.2013 10/2010/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 641 Abs. 2, Art. 919 Abs. 1 und Art. 920 ZGB; Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 URG; Art. 96 ZPO/SH; Art. 8 NHG/SH. | Herausgabe des Kunstwerks &quot;Das Kapital Raum 1970&ndash;1977&quot; von Joseph Beuys; Feststellung des Miteigentums, Sachlegitimation, Prozessstandschaft bei Abtretung des Streitobjekts, urheberrechtlicher und denkmalpflegerischer Vorbehalt"}], "ScrapyJob": "446973/57/2081", "Zeit UTC": "03.02.2026 02:18:00", "Checksum": "dc86663d3f8ff508fb15b0e363505d23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 20.12.2013 10/2010/2\nRegeste:\nArt. 641 Abs. 2, Art. 919 Abs. 1 und Art. 920 ZGB; Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 URG; Art. 96 ZPO/SH; Art. 8 NHG/SH. | Herausgabe des Kunstwerks &quot;Das Kapital Raum 1970&ndash;1977&quot; von Joseph Beuys; Feststellung des Miteigentums, Sachlegitimation, Prozessstandschaft bei Abtretung des Streitobjekts, urheberrechtlicher und denkmalpflegerischer Vorbehalt\n\nbeizupflichten, dass auch Kunst eine Handelsware darstellt und verkauft oder\nsonst wie übertragen werden kann.26\nDas Gebäude mit den Räumlichkeiten, in denen das \"Kapital\" eingerichtet wurde, steht im Eigentum der Stadt Schaffhausen. Diese stellte die Räumlichkeiten der Beklagten seinerzeit im Wesentlichen für eine Dauerausstellung zur Verfügung, und zwar auf unbestimmte Zeit, aber mit einer Kündigungsmöglichkeit nach einer Minimaldauer von fünf Jahren. Insoweit ist das\nNutzungsrecht der Beklagten oder ihrer Rechtsnachfolger beschränkt. Die\nBeklagte hat in diesem Zusammenhang nicht bestritten und damit anerkannt\n(Art. 176 ZPO/SH), dass der Kläger 1 seinerzeit Garantie zu leisten hatte für\ndie allfällige Wiederherstellung der baulichen Veränderungen, die für die\nAusstellung des \"Kapitals\" vorgenommen wurden. Auch wenn die Installation\nspeziell auf den Raum ausgerichtet und dieser umgekehrt speziell für die Installation gestaltet worden ist, durften die Beteiligten demnach nicht davon\nausgehen, dass sich die Installation auf ewig dort befinden könnte; insbesondere kann unter den gegebenen Umständen keine Rede davon sein, dass die\n\"ewige Installation … bewusst so geplant und eingestanden\" sei. Die Beteiligten mussten vielmehr im Grundsatz mit der Möglichkeit einer früheren oder\nspäteren Beendigung des Nutzungsrechts rechnen. Offenbar war das X. denn\nauch bewusst, als er 1990 in einem Memorandum anregte, angesichts der\nVerbindung von Ort und Objekten (d.h. den einzelnen Teilen des \"Kapitals\")\nsollten die Eigentümer der Objekte in einer geeigneten juristischen Form mit\nder Stadt Schaffhausen als Eigentümerin des Orts eine dauernde vertragliche\nBindung eingehen. Nach seiner Auffassung bestand demnach in jener Zeit\n(noch) keine dauernde vertragliche Bindung. Ungeachtet dessen steht es im\nÜbrigen – jedenfalls aus rein sachenrechtlicher Sicht27 – prinzipiell im Belieben des Eigentümers einer Sache, bei der Ausübung der aus dem Eigentum\nfliessenden Rechte gegebenenfalls auch Verfügungen zu treffen, die eine\nWertminderung oder gar die Zerstörung der Sache nach sich ziehen könnten.\nDer Umstand, dass es sich beim \"Kapital\" um eine ortsbezogene, vom\nKünstler allenfalls am derzeitigen Ort als endgültig gedachte Installation handelt, steht somit dem in Frage stehenden Herausgabeanspruch grundsätzlich\nnicht entgegen.\nd) Aus den Akten und den vorhandenen Unterlagen ist zwar in der Tat\nnicht konkret ersichtlich, von wem und unter welchen genauen Umständen\ndie F.-art AG als Rechtsvorgängerin unter anderem der Kläger das \"Kapital\"\nerworben hat. Der Beweis für den Erwerb kann aber grundsätzlich auch auf-\n\n26\nVgl. Berufungsantwort … mit Hinweis auf Markus Müller-Chen, Grundlagen und ausgewählte Fragen des Kunstrechts, ZSR 2010 II 68 f., 90.\n27\nVgl. zu den urheber- und denkmalrechtlichen Schranken unten, E. 6.\n\n10\n2013\n\n"}