{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2013-12-20", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2010-2_2013-12-20.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e3cfadf3-3afd-41bf-873f-72d14e576eb1", "Checksum": "99f8eac625874ce4721c496d0b10c821"}, "Scrapedate": "2026-02-03", "Num": ["10/2010/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 20.12.2013 10/2010/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 20.12.2013 10/2010/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 20.12.2013 10/2010/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 641 Abs. 2, Art. 919 Abs. 1 und Art. 920 ZGB; Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 URG; Art. 96 ZPO/SH; Art. 8 NHG/SH. | Herausgabe des Kunstwerks &quot;Das Kapital Raum 1970&ndash;1977&quot; von Joseph Beuys; Feststellung des Miteigentums, Sachlegitimation, Prozessstandschaft bei Abtretung des Streitobjekts, urheberrechtlicher und denkmalpflegerischer Vorbehalt"}], "ScrapyJob": "446973/57/2081", "Zeit UTC": "03.02.2026 02:18:00", "Checksum": "dc86663d3f8ff508fb15b0e363505d23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 20.12.2013 10/2010/2\nRegeste:\nArt. 641 Abs. 2, Art. 919 Abs. 1 und Art. 920 ZGB; Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 URG; Art. 96 ZPO/SH; Art. 8 NHG/SH. | Herausgabe des Kunstwerks &quot;Das Kapital Raum 1970&ndash;1977&quot; von Joseph Beuys; Feststellung des Miteigentums, Sachlegitimation, Prozessstandschaft bei Abtretung des Streitobjekts, urheberrechtlicher und denkmalpflegerischer Vorbehalt\n\n c) Nach Eintritt der Rechtshängigkeit darf keine Partei den Streitgegenstand zum Nachteil des Gegners verändern oder darüber verfügen. Der Richter trifft auf Antrag der Parteien die nötigen Anordnungen (Art. 161 Ziff. 2\nZPO/SH).\nDieser Bestimmung kommt nur prozessuale Wirkung zu. Die Verfügung\nüber das Streitobjekt während der Rechtshängigkeit ist insbesondere nicht etwa zivilrechtlich nichtig. Eine Sanktion für die Zuwiderhandlung hält die kantonale Zivilprozessordnung nicht unmittelbar bereit. Die Veränderung oder\nVeräusserung des Streitobjekts lässt sich nur mit vorsorglichen Massnahmen\nverhindern, z.B. mit einer richterlichen Verfügungsbeschränkung. Für die\nnicht zu verhindernde Veräusserung des Streitobjekts während der Rechtshängigkeit werden die prozessrechtlichen Folgen für die Parteien in Art. 96\nZPO/SH geregelt.10\nIm vorliegenden Verfahren gab es keine vorsorglichen Massnahmen,\nwelche die Veränderung bzw. Veräusserung des Streitobjekts – und damit\nauch den vertraglichen Wechsel am Besitz des \"Kapitals\" – verboten oder\neingeschränkt hätten.\nd) Wird das Streitobjekt während der Rechtshängigkeit veräussert, so\nkann der Erwerber nur mit Zustimmung der Gegenpartei in den Prozess eintreten. Tritt der Erwerber in den Prozess ein, so wird das Urteil auf seinen\nNamen ausgefällt; der Veräusserer haftet jedoch neben dem Erwerber für die\nbis zum Eintritt aufgelaufenen Kosten (Art. 96 ZPO/SH).\n…\ne) Dem Nichtbesitzer einer Sache fehlt bei der Vindikationsklage die\nPassivlegitimation. Die gegen ihn gerichtete Klage auf Herausgabe der Sache\nist daher an sich abzuweisen.\nMassgebend ist … die Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt der Urteilsfällung besteht. Daher ist dem Urteil – unter Vorbehalt rechtzeitiger Geltendmachung der massgeblichen Tatsachen – der Sachverhalt zugrunde zu legen,\nwie er im Zeitpunkt der Urteilsfällung besteht.11 Auch die Sachlegitimation\nals materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs ist bezogen\nauf diesen Zeitpunkt zu beurteilen. Fehlt sie – d.h. die Aktivlegitimation des\nKlägers oder die Passivlegitimation des Beklagten – bei Urteilsfällung oder\n\n10\nAnnette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen\nVerfahren, Diss. Zürich 2001, S. 101 f.\n11\nDolge, S. 314, mit Hinweisen.\n\n5\n2013\n\nfällt sie bis zu diesem Zeitpunkt dahin, so ist die Klage prinzipiell abzuweisen.12\nNachfolgend ist jedoch zu prüfen, ob aufgrund des erwähnten Art. 96\nZPO/SH bei einer Veräusserung der Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit\netwas anderes gelte.\nf) Im vorliegenden Fall ist die \"X. Collection\" nicht – insbesondere auch\nnicht mit Zustimmung der Kläger – in den Prozess eingetreten. Daher fragt\nsich, ob die Beklagte das Verfahren … als Prozessstandschafterin für die \"X.\nCollection\" weiterführen könne.\nArt. 96 ZPO/SH regelt die prozessualen Konsequenzen für den Fall des\nNichteintritts des Erwerbers nicht. Insbesondere sieht weder diese noch eine\nandere Bestimmung der Schaffhauser Zivilprozessordnung die Prozessstandschaft ausdrücklich vor, dies im Gegensatz zu gewissen anderen Prozessordnungen.13 Im Kanton Schaffhausen besteht sodann – soweit ersichtlich –\nkeine ständige, gefestigte Praxis dazu. Die vom Kantonsgericht zitierte Dissertation zur Schaffhauser Zivilprozessordnung verweist in diesem Zusammenhang nicht auf eine entsprechende kantonale Gerichtspraxis, sondern\nauf verschiedene Lehrmeinungen zur Problematik.14 Daher ist frei zu prüfen,\nob die Auslegung des Sinngehalts von Art. 96 ZPO/SH ergebe, dass bei\nNichteintritt des Erwerbers des Streitobjekts das Verfahren tatsächlich vom\nVeräusserer als Prozessstandschafter weiterzuführen sei.\ng) Tritt der Erwerber in den Prozess ein, so wird das Urteil auf seinen\nNamen ausgefällt (Art. 96 Satz 2 ZPO/SH). Daraus folgt zwangsläufig, dass\nandernfalls der Veräusserer Prozesspartei bleibt und das Urteil auf seinen\nNamen ausgefällt wird. Er behält demnach die Befugnis zur Durchführung\ndes Prozesses in eigenem Namen.\nIn diesem Sinn galt unter der Herrschaft der kantonalen Zivilprozessordnungen der Grundsatz, dass durch die Veräusserung des Streitobjekts nach\nEintritt der Rechtshängigkeit die Prozessführungsbefugnis im Allgemeinen\n\n12\nOGE vom 4. April 1996 i.S. M, E. 2b, Amtsbericht 1996, S. 88; Dolge, S. 151; je mit Hinweisen.\n13\nVgl. etwa Art. 21 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess vom 4. Dezember\n1947 (SR 273), Art. 126 Abs. 1 lit. c der Zivilprozessordnung des Kantons Freiburg vom\n28. April 1953 und § 57 lit. c der Zivilprozessordnung des Kantons Solothurn vom 11. September 1966 (wonach die Veränderung oder Veräusserung des Streitgegenstands während der\nRechtshängigkeit ohne Einfluss auf die Legitimation zur Sache bleibt) und dazu BGE 94 I\n315 f. E. 1b (wonach es bei entsprechenden Prozessvorschriften nicht um die Erhaltung der\nmateriellrechtlichen Sachlegitimation, sondern um die Prozessstandschaft oder die Befugnis\nzur Prozessführung gehe).\n14\nVgl. Dolge, S. 47 f., insbesondere S. 48 (bei Fn. 79), S. 164 (bei Fn. 98).\n\n6\n2013\n\n"}